Enge Verwandte – Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel – und Unternehmenserben profitieren von der Reform.
Weitere Annäherung an die Verkehrswerte, Erhöhung der Freibeträge
Das Vermögen wird künftig näher am Verkehrswert bewertet als bisher, was für die Erben großer Immobilien- und Grundstücksvermögen schmerzlich sein wird. Die Bewertung des Betriebsvermögens wird durch eine Rechtsverordnung des Finanzministeriums geregelt – und nicht durch das geplante Gesetz.
Am Tarif für den Ehegatten und andere nahe Verwandte wie Kinder und Enkel ändert sich nichts. Er liegt auch künftig je nach Größe des Erbes zwischen sieben Prozent bei Vermögen bis zu 52.000 Euro und bis zu 30 Prozent bei Vermögen von mehr als 25.565.000 Euro nach Abzug der Freibeträge.
Diese Freibeträge werden jedoch kräftig erhöht, um das selbstgesteckte Ziel, die Erbschaftsteuerreform für Ehegatten und nahe Verwandte zumindest im Bereich des „bürgerlichen“, also durchschnittlichen Vermögens nicht zu Mehrbelastungen führen zu lassen, zu errreichen: für Ehepartner auf 500.000 (bisher 307.000) Euro, für Kinder auf 400.000 (bisher 205.000) Euro und für Enkel auf 200.000 (bisher 51.200) Euro. Hinzu kommen Freibeträge etwa für Hausrat, Pflege oder Unterhalt.
Der Freibetrag entfernterer Verwandter (Steuerklasse II) wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Auch für Nicht-Verwandte soll ein Freibetrag von 20.000 (bisher 5200) Euro gelten. Für die Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif eingeführt (bis 6 Mio € 30%, darüber 50%). Für eingetragene Lebenspartner gilt der gleiche Freibetrag wie für Ehepartner, aber der Steuersatz für entfernte Verwandte(!).
Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zahlen keine Steuern auf das geerbte Eigenheim. Auch Kinder bleiben beim Wohneigentum steuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn das Haus oder die Wohnung auch weiter von den Erben bewohnt wird.
Unternehmen, Landwirtschaft
Erben von Unternehmen werden unter den folgenden Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit.
Wird ein Betrieb zehn Jahre fortgeführt und liegt die Lohnsumme im Durchschnitt über dem Niveau vor der Erbschaft, entfällt die Steuer komplett.
Dem Unternehmererben werden 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen, wenn der Betrieb sieben Jahre weitergeführt wird und die durchschnittliche Lohnsumme nur geringfügig sinkt.
Außerhalb der Steuerbefreiung werden Familienunternehmen hingegen stärker belastet , weil die Bewertung der Vermögen in Zukunft näher am Verkehrswert und damit höher erfolgen wird.
Landwirte sollen ihren Hof nach dem Ertragswertverfahren bewerten dürfen, womit in den meisten Fällen kaum Erbschaftsteuer anfallen wird.
Inkrafttreten
Das Gesetz wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Erben haben jedoch die Möglichkeit, sich rückwirkend für das neue Recht zu entscheiden. Das gilt jedoch nur für Erbschaften, welche in das Jahr 2008 fallen. Ab 2009 werden zwingend die neuen Vorschriften angewandt.
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