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10 häufig gestellte Fragen zum Straßenverkehrsrecht und deren Antworten

1. Strafrecht- bzw. Bußgeldrecht – Zivilrecht

Grundsätzlich müssen bei einem Straßenverkehrsrechtsfall zivilrechtliche und strafrechtliche Aspekte getrennt betrachtet werden.

2. Was bedeutet die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit.

Wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen; ihm wird der Führerschein abgenommen.

Die Fahrerlaubnis kann auch vor einer Verurteilung vorläufig entzogen werden, und zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Der häufigste Fall ist die Beschlagnahme des Führerscheins durch einen Polizeibeamten bei festgestellter Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohols.

Liegt sodann ein gerichtlicher Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden.
Eine Aufhebung der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt evtl. dann in Betracht, wenn z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig und ungewöhnlich lange dauert oder nach inzwischen erfolgter Teilnahme an einem Kursus zur Behandlung alkoholauffälliger Kraftfahrer.

3. Was ist eine Sperre?

Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von 6 Monaten bis 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im extremen Ausnahmefall kann die Sperre auch für immer angeordnet werden.

Die Sperre beginnt mit Rechtskraft des Urteils. In die Sperrfrist wird jedoch stets die Zeit der vorläufigen Führerscheinmaßnahme eingerechnet.

4. Was ist ein Fahrverbot?

Man unterscheidet zwei Rechtsgrundlagen für ein Fahrverbot:

Zum einen gibt es ein Fahrverbot nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Nebenstrafe, wenn es zu einer Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und der Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer kommt.
Zum anderen kann ein Fahrverbot als sog. Nebenfolge nach dem Straßenverkehrsgesetz verhängt werden. Voraussetzung dafür ist regelmäßig die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit und eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung. Hierbei sind die in der Praxis häufigsten Fälle Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit.

Nach der Rechtsprechung kann u.U. bei Nachweis der Notwendigkeit des Führerscheins (z.B. aus berufsbedingten Gründen oder zur Existenzsicherung) bei einer Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot wegfallen.

5. Was wird wo eingetragen?

Straftaten, auch solche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, werden in das Bundeszentralregister eingetragen. Hat ein Gericht eine Sperre angeordnet, so wird auch der Tag ihres Ablaufes in das Register eingetragen. Die Eintragungen sind ggfls. auf Antrag zu tilgen.

Fahrverbot und Führerscheinentzug werden in das Verkehrszentralregister eingetragen. Diese Eintragungen sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen.

Die Frist beträgt bei Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit 2 Jahre. Sie kann auch 5 oder 10 Jahre betragen; das kommt ganz auf den Einzelfall und den Grund der Eintragung an.

6. Wie stelle ich den Schädiger fest?

Die Feststellung des Schädigers, seiner Versicherung und der sonstigen Beteiligten ist die erste Voraussetzung für eine schnelle und rationelle Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten. Bei polizeilich aufgenommenen Schadenfällen können Name des Halters, des Fahrers, sowie das Kennzeichen und evtl. auch die Versicherung über die Polizei erfragt werden. Bei der zuständigen Polizeibehörde sind Unfallvorgänge registriert nach Ort und Unfallzeitpunkt. Wenn lediglich das Kennzeichen und nicht die Versicherung oder der Name des Halters bekannt sind, können beim Straßenverkehrsamt, das das Kennzeichen des beteiligten gegnerischen Fahrzeugs ausgegeben hat, der Name des Halters sowie Versicherung und Versicherungsscheinnummer erfragt werden.

Auskunft über Versicherer und Versicherungsscheinnummer sowie die für die Regulierung zuständige Stelle können erfragt werden über den Zentralruf der Autoversicherer 0180-25 0 26.

7. Was geschieht bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge?

Bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge beauftragt der HUK-Verband ein Deutsches Versicherungsunternehmen oder Regulierungsbüro mit der Regulierung des Schadens. Der HUK-Verband selbst haftet nicht für Aufwendungen anlässlich von Unfällen ausländischer Kraftfahrzeuge.

Bei Beteiligung von Mitgliedern der Stationsstreitkräfte sind die Ansprüche gegenüber dem Amt für Verteidigungslasten geltend zu machen.

8. Welche Schäden kann ich ersetzt verlangen?

Bei Kraftfahrzeugschäden sind die wichtigsten Positionen:

Fahrzeugschaden:

Es können die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (bei durchgeführter Reparatur) oder die Reparaturkosten auf Grundlage der Reparaturkostenrechnung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden. Kostenvoranschläge reichen nur bei Kleinstschäden – meist unter EUR 1.000,00 – aus, Kosten für einen Kostenvoranschlag sind in der Regel nicht zu erstatten.

Sachverständigenkosten sind ebenfalls erstattungsfähig.

Wegen entgangener Nutzungen des Fahrzeugs sind die Kosten für ein Mietfahrzeug, oder wenn ein solches nicht in Anspruch genommen wurde, Nutzungsausfall zu ersetzen, und zwar für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Personenschaden:

Ersatz von Heilungskosten kann beansprucht werden. Jedoch ist der Berechtigte aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zunächst verpflichtet, seine ggfls. bestehende Krankenversichrung in Anspruch zu nehmen. Bei Krankenhausaufenthalten können u.U. auch Besuchskosten der nächsten Angehörigen ersetzt verlangt werden.

Schmerzensgeld kann der Verletzte verlangen, sofern der Unfall schuldhaft herbeigeführt wurde und hierbei der Körper oder die Gesundheit verletzt oder beeinträchtigt wurde. Die Höhe der in Betracht kommenden Schmerzensgeldansprüche orientiert sich an Entscheidungssammlungen. Eine Schmerzensgeldrente kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, z.B. bei notwendigen Nachoperationen oder schmerzhafter weiterer Behandlung.

Erwerbsschaden:

Verdienstausfall, der gemäß konkreter Schadensberechnung zu ersetzten ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Einkommens zur Unfallzeit. Bei der Berechnung ist bei Lohnfortzahlung von den Bruttobezügen auszugehen. Soweit keine Gehaltsfortzahlung stattfindet, sind die Nettobeträge maßgebend. Zusätzlich sind Beträge zur Sozialversicherung zu erstatten. Ein für die Zukunft erwarteter Verdienstausfall ist durch Zahlung einer Geldrente auszugleichen, evtl. durch Kapitalabfindung.

9. Was ist zu berücksichtigen, wenn ein Leasingfahrzeug an einem Unfall beteiligt ist?

Das Leasen von Fahrzeugen hat stetig zugenommen und inzwischen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt.

Bei einem Verkehrsunfall sind die Ansprüche des Leasingsgebers – meist das Autohaus – und des Leasingnehmers zu unterscheiden.

Für den Leasinggeber kommen zunächst Ansprüche gegen den Leasingnehmer in Betracht, und zwar aus Vertragsverletzung und/oder aus sog. unerlaubter Handlung. Der Leasinggeber kann zwischen diesen Ansprüchen wählen.

Er hat jedoch auch als Eigentümer des Fahrzeugs Ansprüche gegen den schädigenden Dritten. Macht der Leasinggeber Ansprüche gegen den schädigenden Dritten geltend, stehen ihm bei Beschädigung des Fahrzeugs Ansprüche auf Erstattung der Reparaturkosten sowie des Minderwertes zu. Im Falle des Totalschadens kann er den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, ebenso Sachverständigengebühren.

Der Leasingnehmer (Besitzer bzw. Halter) kann in der Regel den Nutzungsschaden verlangen; also Ersatz des Nutzungsausfalls oder die Mietwagenkosten. Im Einzelnen ist es empfehlenswert, sich anhand des Leasingvertrages zu orientieren, welche Rechte und Pflichten den Leasingnehmer im Falle des Unfalls treffen.

10. Kann ich meine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen?

Bei unklarer Haftungslage und sich verzögernder Regulierung des Fahrzeugschadens durch die gegnerische Haftpflichtversicherung kann diese grundsätzlich bei bestehender Fahrzeugvollversicherung in Anspruch genommen werden, um einen alsbaldigen Schadensausgleich sicherzustellen.

Wichtig bei der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung ist immer die Frage, ob auf Reparaturkostenbasis abzurechnen ist oder Neupreisentschädigung verlangt werden kann. Bei sog. nichtprivilegierten Fahrzegen – das sind u.a. Droschken, Mietwagen, Selbstfahrervermietwagen, Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile – sind stets Reparaturkosten und Zeitwerte zu vergleichen. Liegen die Reparaturkosten unter dem Zeitwert, so sind diese zu entschädigen, auch wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wird. Die Entschädigung ist unabhängig davon zu zahlen, ob ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde oder nicht.

Bei nicht privilegierten Fahrzeugen ist zu prüfen, ob eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigung in Betracht kommt. Für die Höhe der Entschädigung ist maßgebend, ob der Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrzeug erwirbt oder nicht. Wenn der Versicherungsnehmer kein Ersatzfahrzeug erwirbt bzw. den Schaden nicht reparieren lässt, ist die Versicherungsleistung beschränkt auf den Zeitwert, abzüglich Selbstbeteiligung und Restwert. Für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges kann erhöhte Versicherungsleistung beansprucht werden.

Bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist die vertragliche Selbstbeteiligung zu beachten. Der sich ergebende Verlust des Schadensfreiheitsrabattes kommt ebenfalls als Schadensposition gegenüber dem schädigenden Dritten in Betracht.