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Erben und Vererben

Zehn häufig gestellte Fragen des Erbrechts und deren Antworten

1. Wer sollte ein Testament machen?

Jeder, der etwas zu vererben hat! Das Erbrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuch wurde um die Jahrhundertwende konzipiert und ist in seinen Grundzügen bis zum heutigen Tage unverändert geblieben. Es sind kaum Fälle vorstellbar, in denen die gesetzliche Regelung, die gilt, wenn kein Testament vorliegt, vom Erblasser gewünscht ist. Die krassesten Ergebnisse:

  • Eltern erben neben Ehegatten, wenn die Ehe kinderlos ist.

  • Minderjährige Kinder und Ehegatte bilden eine Erbengemeinschaft; bei jeder Verfügung des Ehegatten über den Nachlass muss das Vormundschaftsgericht befragt werden. Das ist langwierig. Nicht nur, wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet, kann dies existenzbedrohend werden.

  • Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erhalten einen erhöhten Erbteil auch dann, wenn ein Zugewinn überhaupt nicht angefallen ist, z.B. bei ererbtem Vermögen auf der anderen Seite. Damit entsteht – bei Wiederverheiratung des überlebenden Partners – ein Abwanderungseffekt von Vermögen aus dem Familienstamm.

2. Kann ich mein Testament nicht selbst anfertigen?

Natürlich, das funktioniert sogar bei Ehegattentestamenten. Empfehlenswert ist es aber nur bei sehr kleinen Nachlässen. Wenn Sie Grundeigentum besitzen, lohnt sich das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag (letzterer kann überhaupt nur vor dem Notar errichtet werden) neben der Gewähr der Richtigkeit auch in finanzieller Hinsicht. Das notarielle Testament, vernünftig abgefasst, erspart dem bzw. den Erben nämlich den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, der wiederum zwingend – gebührenpflichtig – beurkundet werden muss.

3. Was ist der Unterschied zwischen Erbteil und Vermächtnis?

Wer Alleinerbe wird, erbt alles. Wenn jedoch mehrere Erben eingesetzt werden, erben sie das Vermögen als Gesamtheit zu Bruchteilen, d.h. ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände erfolgt.

Will der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen „vermachen“, so stellt dies ein Vermächtnis dar. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erwirbt einen Anspruch auf Übertragung des Vermögensgegenstandes gegen den oder die Erben.

Da sich der Bestand des Vermögens im Laufe eines Lebens ändert, sollte zumindest (auch) ein Erbe eingesetzt werden.

4. Was kostet ein Testament?

Der Entwurf einschließlich der Beurkundung eines Testamentes / Erbvertrages durch einen Notar ist am kostengünstigsten, weil die – wertgestaffelten – Gebühren dort am niedrigsten sind. Der Rechtsanwalt hingegen muss den Entwurf nach seiner eigenen Gebührenordnung, der RVG, abrechnen. Das ist teurer. Zudem muss der Erblasser das Testament mit der Hand abschreiben.

Wenn zusätzlich ein Steuerberater konsultiert wird, was schon bei mittleren Privatvermögen, jedenfalls aber bei Firmenvermögen unbedingt empfehlenswert ist, können weitere Gebühren anfallen.

Beim Notar kostet ein Testament eines einzelnen Erblassers bei einem Nettovermögen (die Verbindlichkeiten können (bis zur Hälfte des Wertesdes Vermögens) abgezogen werden) von € 150.000 einschließlich der Hinterlegungsgebühren des Gerichts einschließlich der Eintragung im zentralen Register nur ca. € 500. Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten abgeschlossen (zwei Erblasser), der in die gerichtliche Verwahrung genommen wird, kostet das bei gleichem Wert ca. € 965.

5. Was ist der Pflichtteil und was kann man dagegen tun?

Der Pflichtteil ist das, was bestimmten Angehörigen (Kindern, Ehegatten, evtl. Eltern und entfernteren Abkömmlingen) zusteht, wenn sie nicht oder zu gering vom Erblasser bedacht werden.

Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamenta­rischen) Erben richtet und kann nur unter ganz engen Voraussetzungen, die in aller Regel nicht vorliegen, entzogen werden.

Um die drohende Geltendmachung des Pflichtteils zu umgehen, kann versucht werden, den oder die „weichenden Erben“ zu einem – nur notariell wirksamen – Pflichtteilsverzicht zu bewegen. Das ist oftmals – meist gegen lebzeitige Abfindung – durchaus im Bereich des Möglichen.

Wenn das nicht gewünscht wird oder am Widerstand der Berechtigten scheitert, kann der Notar – jedenfalls beim Ehegattentestament bzw. ­  -erbvertrag – mit Hilfe einer Klausel die Geltendmachung des Pflichtteils durch einzelne Abkömmlinge mit schwerwiegenden Nachteilen verknüpfen.

Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil zu beschränken, stellt die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden dar. Wenn der Übergeber die nächsten zehn Jahre nach vollzogener Schenkung überlebt, kann der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche wegen dieser Verfügung nicht mehr geltend machen. Bereits das Überleben der Verfügung um 5 Jahre halbiert die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Berechtigten. Dies gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.

6. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Seit 2008 (Erbschaftsteuerreform) gilt:

Enge Verwandte – Ehepartner, Kinder, Enkel – und Unternehmenserben (letztere soweit die Arbeitsplätze über zehn Jahre hinweg gemessen an der Lohnsumme zu mindestens 70 Prozent erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem “vermögenswerten” Bestand fortgeführt wird) profitieren von der Reform.

„Echte“ Verkehrswerte bei Immobilien, Erhöhung der Freibeträge

Das Vermögen wird näher am Verkehrswert bewertet als bisher, was für die Erben großer Immobilien- und Grundstücksvermögen schmerzlich ist.

Die Tarifstufen wurden geglättet und dabei nach oben angepasst. Die Grenzbeträge, ab deren Überschreiten der nächsthöhere Prozentsatz der betreffenden Steuerklasse insgesamt anzuwenden ist, lauten jetzt: 75.000 / 300.000 / 600.000 / 6.000.000 Euro. Die Vomhundertsätze bleiben in der Steuerklasse I gleich (aufgrund der etwas gespreizten Tarifstufen reduzieren sie sich insgesamt faktisch), steigen aber in Steuerklasse II und III deutlich an: An die Stelle der bisherigen Vomhundertsätze der Steuerklasse II (von 12 auf 40 Prozent progressiv steigend) bzw. der Steuerklasse III (von 17 auf 50 Prozent progressiv steigend) gilt jetzt einheitlich ein Steuersatz von 30 Prozent für Erwerbe bis zu 6 Millionen Euro, für darüber hinausgehende Erwerbe gilt ein Steuersatz von 50 Prozent. Die Angehörigen der Steuerklassen II und III („Erbtante“), insbesondere also Familien ohne Kinder, gehören damit zu den eindeutigen Verlierern der Reform.

Zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des „Familiengebrauchsvermögens“ angesichts dessen höheren, verkehrswertorientierten Wertansatzes wurden die persönlichen Freibeträge – mit Ausnahme des Versorgungsfreibetrags nach § 17 ErbStG – angehoben, und zwar

  • für Ehegatten sowie (erstmals) für eingetragene Lebenspartner auf 500.000 Euro

  • für Kinder sowie für Kinder verstorbener Kinder auf 400.000 Euro

  • für Enkel auf 200.000 Euro

  • für sonstige Personen der Steuerklasse I (etwa Eltern) auf 100.000 Euro

  • für Personen der Steuerklassen II und III auf 20.000 Euro

  • für beschränkt Steuerpflichtige auf 2.000 Euro.

Hinzu kommen Freibeträge etwa für Hausrat, Pflege oder Unterhalt.

Für eingetragene Lebenspartner gilt der gleiche Freibetrag wie für Ehepartner, aber der Steuersatz für entfernte Verwandte(!). Das ist jedoch laut BVerfG verfassungswidrig und muss vom Gesetzgeber geändert werden.

7. Wie bedenke ich meinen Lebens(abschnitts)partner?

Das Gesetz bevorzugt die „Keimzelle der Gesellschaft“, nämlich die Familie, neuerdings auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unter Heterosexuellen wird wie ein Verhältnis unter Fremden behandelt. Dies wirkt sich in erbschaftsteuerlicher Hinsicht und im Pflichtteilsrecht spürbar negativ aus.

Die Erbschaftsteuerreform 2008 benachteiligt insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften. Bei der Vererbung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 240.000 Euro an die langjährige Lebenspartnerin erhöht sich die Erbschaftssteuer von rund 33.000 auf 72.000 Euro.

Der Pflichtteil beträgt neben dem Lebensgefährten immer 1/2, wenn überhaupt Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Im Gegensatz dazu beträgt der Pflichtteil neben dem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand nur ¼.

Hier bleibt nur der Weg, durch lebzeitige (unter Umständen auch mehrfache Bruchteils-) Immobilienübertragung mit Gegenleistung (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Pflegeverpflichtung etc.) den zu besteuernden Wert zu „drücken“. Diese Vorgehensweise kann sich in modifizierter Form auch wegen der Pflichtteilsproblematik empfehlen.

Der Lebensgefährte kann aber auch, wenn Vermögen nicht übertragen werden soll, durch ein Wohnungsrecht testamentarisch abgesichert werden.

Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass sich in diesen Fällen die Eingehung einer Ehe als finanziell außerordentlich attraktiv anbietet!

8. Kann ich meine Verhältnisse vor meinem Tod durch Übertragung regeln und was ist dabei zu beachten?

Ein Sprichwort mit erbrechtlichem Bezug sagt, dass „man sich erst auszieht, wenn man ins Bett geht“. Mitunter kann es aber vorteilhaft sein, wenn der Erblasser sich von Teilen seines Vermögens bereits zu Lebzeiten trennt. Einige Beispiele:

  • Unternehmensnachfolge:
    Es ist dem Kind kaum zuzumuten, als Angestellte(r) für den Vater/die Mutter zu arbeiten, bis dieser/diese das Zeitliche segnet.

  • Startkapital für „Häuslebauer“:
    Wer bauen will, braucht Eigenkapital, das von den Eltern beschafft werden kann.

  • Ausnutzen des Freibetrages für Erbschaft- und Schenkungsteuer:
    Den gibt es alle 10 Jahre neu: Da kann es sich bei größeren Vermögen durchaus lohnen, beizeiten etwas zu übertragen.

  • Reduzierung der Pflichtteilsansprüche:
    Wie oben gezeigt, ist die Übertragung von Vermögensteilen unter Lebenden bei drohenden Pflichtteilsansprüchen eine wirksame Gestaltungsmöglichkeit.

  • Schaffung von Wohnmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück:
    Häufig ist Motiv für die lebzeitige Übergabe von Grundstücken/Grundstücksteilen im ländlichen Bereich, dass ein Kind eine Familie gegründet hat und auf dem elterlichen Grundstück ein Haus errichten oder eine Wohnung ausbauen will. Da die Eltern in der Regel kein Interesse daran haben, für die aufzunehmenden Kredite selbst mitzuhaften, bietet es sich an, entweder eine Realteilung des Grundstückes (Zerlegung) vorzunehmen oder, wenn das nicht möglich ist, Wohnungseigentum zu bilden und zu übertragen.

  • Das ist in der Regel steuerlich interessant. Überdies sind – bei richtiger Vertragsgestaltung (bedingte Rücktrittsrechte) – Bedenken der Eltern dahingehend, dass das übertragene Grundeigentum bei Scheidung oder durch Erbgang in „falsche Hände“ gerät oder man sich plötzlich unbekannter Nachbarschaft auf engstem Raum gegenübersieht, nicht begründet.

  • Schließlich darf der Aspekt nicht vernachlässigt werden, wonach die Übertragung gegen Altenteilsleistungen erfolgt. Hier verlieren zwar die Eltern ihre sämtlichen Eigentumsrechte am Hausgrundstück, handeln sich dafür aber ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht, Pflegeleistungen und manchmal auch Rentenzahlungen ein. Dies alles wird im Grundbuch abgesichert.

9. Wann sollte ich Testamentsvollstreckung anordnen?

Testamentsvollstrecker ist der vom Erblasser durch Testament eingesetzte Vollstrecker seines letzten Willens. Er kann Verwaltungsaufgaben über lange Zeiträume, etwa bis das älteste Kind volljährig ist, ausüben oder lediglich die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben bewirken bzw. für die Vollziehung von Auflagen verantwortlich sein. Die Tätigkeit kann sich auf den gesamten Nachlass oder nur auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers empfiehlt sich immer dann, wenn wegen zu geringen Alters der Erben oder aufgrund entsprechender charakterlicher Dispositionen zu erwarten ist, dass die Erbauseinandersetzung nicht reibungslos verläuft.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann vom Erblasser festgelegt werden. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, doch haben sich in der Praxis die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (Fortentwicklung der „Rheinischen Tabelle“)durchgesetzt, wonach der Testamentsvollstrecker einmalig zwischen 4 % (bei sehr kleinen Nachlässen) und knapp über 1,5 % (bei sehr großen Nachlässen) des Bruttonachlasses erhält. Bei längerer Vollstreckungsdauer kommt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Betracht.

10. Wozu dienen Wertangaben im Testament?

Nach dem Wert des Nettovermögens (Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte des Bruttovermögenswertes abgezogen) richten sich die Gerichts-, Notar- und gegebenenfalls Beratergebühren. Die Erben oder Pflichtteilsberechtigten können beim Erbfall aus der Wertangabe keinerlei Rechte ableiten.

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